Satzung

Satzung für den Verein glücksmomente e.V.

Verein für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche

Vereinsregisternummer VR 209412 Amtsgericht München

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

        glücksmomente e.V.

  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Pöcking.

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, schwer erkrankte Kinder, Jugendliche und deren Familien zu betreuen, zu unterstützen und ihnen glückliche Momente zu bescheren, durch die sie Kraft und Zuversicht für die Bewältigung ihrer körperlich und seelisch stark belasteten Situation schöpfen können.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Realisation von lang ersehnten Wünschen der schwer erkrankten Kinder und Jugendlichen sowie durch die persönliche Betreuung und finanzielle Unterstützung der Familien, die bedürftig sind oder durch die schwere Erkrankung des eigenen Kindes oder Jugendlichen in die Bedürftigkeit oder in Not geraten sind.
    Der Satzungszweck des Vereins wird weiterhin durch die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, Ausflügen und Unternehmungen verwirklicht, damit schwer erkrankte Kinder und Jugendlichen alleine oder gemeinsam mit ihren Familien – insbesondere mit ihren Geschwistern – eine unbeschwerte und glückliche Zeit abseits des Klinikalltags erleben und somit neue Kraft und Freude schöpfen können.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
      
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
      
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, zwei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied.
       
  2. Die Vorsitzenden, der Schatzmeister und das weitere Mitglied vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand des Vereins ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 26 BGB. Er nimmt die Geschäftsführung im Innenverhältnis gemeinsam wahr. Unbeschadet dessen kann er eine Geschäftsordnung beschließen, die die interne Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der  
     Aufstellung der Tagesordnung;
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes;
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie den beiden Vorsitzenden, bei Verhinderung eines der beiden Vorsitzenden von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung;

b) die Einrichtung eines Beirats (auf Vorschlag des Vorstands), dessen Auflösung sowie
     die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
c) die Festsetzung der Mitgliedbeiträge;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
     Verein;
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

g) die Auflösung des Vereins.
 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt am zweiten Tag nach der Aufgabe zur Post als ordnungsgemäß zugegangen, wenn es fristgemäß an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Verhandlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung eines der beiden Vorsitzenden von dem jeweils anderen Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und den oder dem Versammlungsleiter/n zu unterschreiben ist.

§ 15 Haftung

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind in Vereinsangelegenheiten von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit.
  2. Auf Wunsch des Vorstands kann die Mitgliederversammlung den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Vorstand beschließen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Jugendhilfe bzw. -förderung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2022 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts München in Kraft. Vor der Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister sind Satzungsänderungen dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen. 

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte unter der Nummer 209412 beim Amtsgericht München am 05. April 2022.

Gründungsmitglieder des Vereins glücksmomente e.V. sind wie folgt:

Martina Nusser, Gartenstraße 9, 82343 Pöcking

Gundula Schmid, Heinrich-Knote-Str. 4, 82343 Pöcking

Michael Nusser, Gartenstraße 9, 82343 Pöcking

Dr. Florian Schmid, Heinrich-Knote-Str. 4, 82343 Pöcking

Elfriede Gschwendtner, Ahornweg 9b, 82343 Pöcking,

Helga Koller, Pöckinger Fußweg 16, 82340 Feldafing

Nora Moog, Hälsbachweg 5, 82335 Berg

Unser Spendenkonto:

VR Bank München Land eG

IBAN: DE84 7016 6486 0000 7338 22

PayPal: info@gluecksmomente.team

glücksmomente e.V. für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche

Heinrich-Knote-Str. 4

82343 Pöcking

Email: info@gluecksmomente.team

Pöcking, April 2022